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Erklärung zur Barrierefreiheit

Das Ganter Hotel & Restaurant Mohren ist bemüht, seine Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für Webseite internisten-radolfzell.de. 

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

a) Diese Webseite ist mit § 10 Absatz 1 L-BGG vollständig vereinbar – Ausnahme siehe Punkt 3 dieser Erklärung.

2. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 22.04.2025 erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 22.04.2025 überprüft.

3. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG

„google Recaptcha V3″ – RS Anchor“ beo Kontaktformularen welche einen entsprechenden Botschutz haben: Hier gibt es kein Formlabel welches die Funktion des Labels erklärt. Dieses zeigt an das das Formular durch einen Botschutz geschützt ist. Leider gibt es aktuell keine technisch adequate Alternativlösung hierfür. Auf das Label können wir leider keinen Einfluss nehmen da dieses von google direkt per Frame so bereit gestellt wird. Sollte sich eine technische Alternative anbieten werden wir diese entsprechend auf selbige mit korrekter FUnktion tauschen.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Ganter Hotel & Restaurant Mohren
Gabriela Ganter
Pirminstrasse 141
78479 Insel Reichenau

Telefon: +49 7534 99440
Email: hotel@mohren-bodensee.de

 

5. Schlichtungsverfahren

Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:

Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.